Statuten |
VEREIN LICHTNETZ SAINT GERMAIN |
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins |
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Name und Sitz |
Art. 1 |
Unter dem Namen Verein Lichtnetz Saint Germain besteht mit Sitz in Bichwil ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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Ziel und Zweck |
Art. 2 |
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Erde und deren Lebewesen positiv zu unterstützen, insbesondere mit einem Netz aus Lichtpunkten, das mit Hilfe von energetischen Produkten geschaffen wird.
Der Verein soll ausserdem die Verbreitung und Anerkennung sanfter Heilmethoden, die Eigenverantwortung der Bevölkerung in gesundheitlichen Angelegenheiten und die Öffnung der Menschen in spiritueller Hinsicht fördern. |
II. Mitgliedschaft |
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Mitgliederarten |
Art. 3 |
Mitglieder des Vereins können werden: |
a) |
Einzelmitglieder (im In- und Ausland) |
b) |
Kollektivmitglieder, d.h. juristische Personen oder Personen des öffentlichen und privaten Rechts (im In- und Ausland) |
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Ehrenmitglieder |
Art. 4 |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders bemüht und verdient gemacht haben. |
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Aufnahme |
Art. 5 |
Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. |
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Austritt |
Art. 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch: |
a) |
schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge. |
b) |
Ausschluss durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Ausschluss wird vom Vorstand ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. |
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Mitgliederbeitrag |
Art. 7 |
Das Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. |
III. Organisation |
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Organe
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Art. 8 |
Die Organe des Vereins sind: |
a) |
Mitgliederversammlung |
b) |
Vorstand |
c) |
Rechnungsrevisoren |
IV. Mitgliederversammlung |
1) |
Ordentliche Mitgliederversammlung |
Art. 9 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. |
2) |
Ausserordentliche Mitgliederversammlung |
Art. 10 |
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb zwei Monaten statt, wenn: |
a) |
der Vorstand mit Zweidrittels-Mehrheit die Einberufung beschliesst. |
b) |
Ein Fünftel der Mitglieder der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. |
3) |
Einladung und Traktanden |
Art. 11 |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 30 Tage vor der abzuhaltenden Versammlung mittels persönlicher Einladung und auf einer vereinseigenen Mitteilungsplattform.
Die Traktanden für die Mitgliederversammlung beinhalten in der Regel: |
a) |
Wahl von Stimmenzählern |
b) |
Protokoll der letzten Mitgliederversammlung |
c) |
Jahresbericht des Vorstands |
d) |
Kassa- und Revisorenbericht |
e) |
Budget und Jahresbeitrag |
f) |
Wahlen |
g) |
Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder |
h) |
Ehrungen |
i) |
Verschiedenes und allgemeine Umfrage |
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Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. |
4) |
Aufgaben |
Art. 12 |
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Aufgaben zu: |
a) |
Wahl der Stimmenzähler. |
b) |
Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer ist auf 12 Jahre beschränkt. |
c) |
Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes. |
d) |
Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe. |
e) |
Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahres-beitrages. |
f) |
Änderung oder Ergänzung der Statuten. |
g) |
Beschlussfassung über alle anderen der Mitglieder-versammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand an sie überwiesenen Aufgaben. |
5) |
Beschlussfähigkeit |
Art. 13 |
Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. |
6) |
Stimmrecht |
Art. 14 |
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung alle das gleiche Stimmrecht. Juristische Personen gelten als Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. |
7) |
Mehrheit |
Art. 15 |
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
8) |
Wahlen und Abstimmung |
Art. 16 |
Wahlen und Abstimmungen sind offen (erfolgen durch Handmehr), wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. |
9) |
Leitung |
Art. 17 |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Das Protokoll wird vom Aktuar erstellt. |
V. Vorstand |
1) |
Zusammensetzung |
Art. 18 |
Der Vorstand besteht aus 3 - 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: |
a) |
PräsidentIn |
b) |
VizepräsidentIn |
c) |
AktuarIn |
d) |
KassierIn |
e) |
Ein oder mehrere BaumeisterInnen und PlanerInnen |
f) |
Ein oder mehrere BeisitzerInnen |
2) |
Ersatzwahl
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Art. 19 |
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so ist an der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das freiwillig zurücktretende Vorstands-mitglied soll seinen Rücktritt mindestens drei Monate im voraus dem Vorstand mitteilen. |
3) |
Aufgaben |
Art. 20 |
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere: |
a) |
Anstellung und Entlassung von allfällig nötigem Personal |
b) |
Erlass von Stellenbeschreibungen, Reglementen und Organisationsgrundsätzen |
c) |
Miete von allfällig nötigen Räumlichkeiten |
d) |
Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung betreffend Jahresbeitrag |
e) |
Verwaltung der Finanzen und des Vereinsvermögens |
f) |
Organisation von Veranstaltungen und Aktivitäten |
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Der Verein wird rechtsgültig durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied nach aussen vertreten. Der Kassier und der Präsident besitzen Einzelunterschrift für den Zahlungsverkehr mit Post und Bank. |
VI. Revisionsstelle |
1) |
Zusammensetzung |
Art. 21 |
Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Revisoren zusammen. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. |
2) |
Aufgaben |
Art. 22 |
Der Revisionsstelle obliegen: |
a) |
Prüfung und Verifizierung von Buchführung, Rechnung, Inventar, Belegen und Vermögensbestand. |
b) |
Bericht über die Prüfungstätigkeit zuhanden der Mitgliederversammlung. |
VII. Finanzen |
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Rechnungsführung |
Art. 23 |
Der Verein führt eine eigene Rechnung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Einnahmen |
Art. 24 |
Einnahmen des Vereins sind: |
a) |
Jahresbeiträge der Mitglieder |
b) |
Werbeeinnahmen aus Inseraten im Vereinsplattformen |
c) |
Spenden, Legate und andere Beiträge |
d) |
Zinsen aus dem Vereinsvermögen |
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Ausgaben |
Art. 25 |
Ausgaben des Vereins sind insbesondere: |
a) |
Personalaufwand |
b) |
Miete |
c) |
Verwaltungskosten |
d) |
Materialaufwände für den Bau von Lichtpunkten |
e) |
Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der sanften Medizin |
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Haftung |
Art. 26 |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
VIII. Schiedsgericht |
Art. 27 |
Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein aus drei unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt. |
IX. Schlussbestimmungen |
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Statutenrevision |
Art. 28 |
Statutenrevisionen können auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder beantragt werden.
Anträge auf Statutenrevisionen von Mitgliedern sind bis Ende des Vorjahres schriftlich und mit Begründung an den Vorstand einzureiche. |
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Auflösung des Vereins |
Art. 29 |
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder schriftlich beantragt werden. |
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Liquidationsvermögen |
Art. 30 |
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten einem sozialen Zweck zuzuführen. |
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Vollzugsbeginn |
Art. 31 |
Diese revidierten Statuten treten mit deren Annahme durch die Mitglieder an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2018 in Kraft und ersetzen jene vom 8. April 2003. |