Verein Lichtnetz Saint Germain  

Statuten

VEREIN LICHTNETZ SAINT GERMAIN

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen Verein Lichtnetz Saint Germain besteht mit Sitz in Bichwil ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Ziel und Zweck

Art. 2 Der Verein setzt sich zum Ziel, die Erde und deren Lebewesen positiv zu unterstützen, insbesondere mit einem Netz aus Lichtpunkten, das mit Hilfe von energetischen Produkten geschaffen wird.
Der Verein soll ausserdem die Verbreitung und Anerkennung sanfter Heilmethoden, die Eigenverantwortung der Bevölkerung in gesundheitlichen Angelegenheiten und die Öffnung der Menschen in spiritueller Hinsicht fördern.

II. Mitgliedschaft

Mitgliederarten

Art. 3 Mitglieder des Vereins können werden:
a) Einzelmitglieder (im In- und Ausland)
b) Kollektivmitglieder, d.h. juristische Personen oder Personen des öffentlichen und privaten Rechts (im In- und Ausland)
Ehrenmitglieder
Art. 4 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders bemüht und verdient gemacht haben.

Aufnahme

Art. 5 Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben.

Austritt

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.
b) Ausschluss durch den Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Ausschluss wird vom Vorstand ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

Mitgliederbeitrag

Art. 7 Das Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.

III. Organisation

Organe

Art. 8 Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

IV. Mitgliederversammlung

1)

Ordentliche Mitgliederversammlung

Art. 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

2)

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Art. 10 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb zwei Monaten statt, wenn:
a) der Vorstand mit Zweidrittels-Mehrheit die Einberufung beschliesst.
b) Ein Fünftel der Mitglieder der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen.

3)

Einladung und Traktanden

Art. 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 30 Tage vor der abzuhaltenden Versammlung mittels persönlicher Einladung und auf einer vereinseigenen Mitteilungsplattform.
 
Die Traktanden für die Mitgliederversammlung beinhalten in der Regel:
a) Wahl von Stimmenzählern
b) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
c) Jahresbericht des Vorstands
d) Kassa- und Revisorenbericht
e) Budget und Jahresbeitrag
f) Wahlen
g) Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder
h) Ehrungen
i) Verschiedenes und allgemeine Umfrage
Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

4)

Aufgaben

Art. 12 Der Mitgliederversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
a) Wahl der Stimmenzähler.
b) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer ist auf 12 Jahre beschränkt.
c) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes.
d) Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
e) Genehmigung des Budgets und Festlegung des Jahres-beitrages.
f) Änderung oder Ergänzung der Statuten.
g) Beschlussfassung über alle anderen der Mitglieder-versammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand an sie überwiesenen Aufgaben.

5)

Beschlussfähigkeit

Art. 13 Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

6)

Stimmrecht

Art. 14 Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung alle das gleiche Stimmrecht. Juristische Personen gelten als Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

7)

Mehrheit

Art. 15 Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

8)

Wahlen und Abstimmung

Art. 16 Wahlen und Abstimmungen sind offen (erfolgen durch Handmehr), wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

9)

Leitung

Art. 17 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Das Protokoll wird vom Aktuar erstellt.

V. Vorstand

1)

Zusammensetzung

Art. 18 Der Vorstand besteht aus 3 - 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) PräsidentIn
b) VizepräsidentIn
c) AktuarIn
d) KassierIn
e) Ein oder mehrere BaumeisterInnen und PlanerInnen
f) Ein oder mehrere BeisitzerInnen

2)

Ersatzwahl

Art. 19 Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so ist an der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das freiwillig zurücktretende Vorstands-mitglied soll seinen Rücktritt mindestens drei Monate im voraus dem Vorstand mitteilen.

3)

Aufgaben

Art. 20 Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere:
a) Anstellung und Entlassung von allfällig nötigem Personal
b) Erlass von Stellenbeschreibungen, Reglementen und Organisationsgrundsätzen
c) Miete von allfällig nötigen Räumlichkeiten
d) Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung betreffend Jahresbeitrag
e) Verwaltung der Finanzen und des Vereinsvermögens
f) Organisation von Veranstaltungen und Aktivitäten
Der Verein wird rechtsgültig durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied nach aussen vertreten.
Der Kassier und der Präsident besitzen Einzelunterschrift für den Zahlungsverkehr mit Post und Bank.

VI. Revisionsstelle

1)

Zusammensetzung

Art. 21 Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Revisoren zusammen. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

2)

Aufgaben

Art. 22 Der Revisionsstelle obliegen:
a) Prüfung und Verifizierung von Buchführung, Rechnung, Inventar, Belegen und Vermögensbestand.
b) Bericht über die Prüfungstätigkeit zuhanden der Mitgliederversammlung.

VII. Finanzen

Rechnungsführung

Art. 23 Der Verein führt eine eigene Rechnung. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Einnahmen

Art. 24 Einnahmen des Vereins sind:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) Werbeeinnahmen aus Inseraten im Vereinsplattformen
c) Spenden, Legate und andere Beiträge
d) Zinsen aus dem Vereinsvermögen

Ausgaben

Art. 25 Ausgaben des Vereins sind insbesondere:
a) Personalaufwand
b) Miete
c) Verwaltungskosten
d) Materialaufwände für den Bau von Lichtpunkten
e) Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der sanften Medizin

Haftung

Art. 26 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VIII. Schiedsgericht

Art. 27 Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden endgültig durch ein aus drei unbeteiligten Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht erledigt.

IX. Schlussbestimmungen

Statutenrevision

Art. 28 Statutenrevisionen können auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder beantragt werden.
Anträge auf Statutenrevisionen von Mitgliedern sind bis Ende des Vorjahres schriftlich und mit Begründung an den Vorstand einzureiche.

Auflösung des Vereins

Art. 29 Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

Liquidationsvermögen

Art. 30 Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten einem sozialen Zweck zuzuführen.

Vollzugsbeginn

Art. 31 Diese revidierten Statuten treten mit deren Annahme durch die Mitglieder an der Hauptversammlung vom 23. Februar 2018 in Kraft und ersetzen jene vom 8. April 2003.


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